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Unangemessene Verzögerungen - Golfregeln des DGV

Unangemessene Verzögerung

Der Spieler muss ohne unangemessene Verzögerung und in Übereinstimmung mit jeder von der Spielleitung für das Spieltempo ggf. erlassenen Richtlinie spielen. Zwischen der Beendigung eines Lochs und dem Abspielen am nächsten Abschlag darf der Spieler das Spiel nicht unangemessen verzögern.

STRAFE FÜR VERSTOSS GEGEN REGEL 6-7:
Lochspiel — Lochverlust;

Zählspiel — Zwei Schläge.

Wettspiele gegen Par — siehe Anmerkung 2 zu Regel 32-1a.

Wettspiele nach Stableford — siehe Anmerkung 2 zu Regel 32-1b.

Bei anschließendem Verstoß — Disqualifikation.

Anmerkung 1: Verzögert der Spieler unangemessen das Spiel zwischen den Löchern, so verzögert er das Spiel des nächsten Lochs und zieht sich, außer bei Wettspielen gegen Par oder nach Stableford (siehe Regel 32), für jenes Loch die Strafe zu.

Anmerkung 2: Zur Verhinderung langsamen Spiels darf die Spielleitung in der Ausschreibung eines Wettspiels (Regel 33-1) Richtlinien für das Spieltempo erlassen, einschließlich zulässiger Höchstzeiten zur Vollendung einer festgesetzten Runde, eines Lochs oder eines Schlags.

Nur im Zählspiel darf die Spielleitung in einer solchen Ausschreibung die Strafe für Verstoß gegen diese Regel wie folgt abändern:

Erster Verstoß — Ein Schlag;

Zweiter Verstoß — Zwei Schläge.

Bei anschließendem Verstoß — Disqualifikation.

 

Stand: 2018